Auf Basis der Mustersatzung für Ortsvereine mit ehrenamtlichem Vorstand des DRK Landesverbandes Niedersachsen e. V.
Auf Vorschlag des Satzungsausschusses vom 20.08.2015 in der vom Präsidium am 08.09.2015 und der Landesversammlung am 14.11.2015 beschlossenen Fassung Stand: 25.01.2018
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am: 10.03.2018
Vorbemerkung:
Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Satzung jeweils nur die männliche Form verwendet; es sind aber Männer und Frauen gemeint, sofern keine andere Regelung festgelegt wird. Alle Ämter stehen grundsätzlich beiden Geschlechtern in gleicher Weise offen.
Zur besseren Lesbarkeit werden im Folgenden der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Wahrenholz e. V. nur als „Ortsverein“, der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Gifhorn e. V. als „Kreisverband“, der Deut-sches Rotes Kreuz Landesverband Niedersachsen e. V. als „Landesverband“ und der Deutsches Rotes Kreuz e. V. als Bundesverband bezeichnet.
Präambel:
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilich-keit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.
Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationa-len Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.
(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbe-wegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren An-erkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwend-baren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in be-waffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwick-lung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokol-len vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Natio-nalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.
(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humani-täre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Pla-nungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des hu-manitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizi-elle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fra-gen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.
(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirkli-chen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilli-gen Mitglieder und Mitarbeiter.
Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Ab-kommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Pro-gramme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer
von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humani-täre Völkerrecht.
Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewähr-leisten.
(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, syste-matisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mit-gliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.
(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.
Grundsätze:
Menschlichkeit
Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, entstanden aus dem Willen, den Verwundeten der Schlachtfelder unterschiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in ihrer internationalen und nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu lindern. Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Sie fördert gegen-seitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern.
Unparteilichkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung unterscheidet nicht nach Nationalität, Rasse, Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung. Sie ist einzig bemüht, den Menschen nach dem Maß ihrer Not zu helfen und dabei den dringendsten Fällen den Vorrang zu geben.
Neutralität
Um sich das Vertrauen aller zu bewahren, enthält sich die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit, an politischen, rassischen, religiösen oder ideolo-gischen Auseinandersetzungen.
Unabhängigkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist unabhängig. Wenn auch die Nationalen Gesellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaften zur Seite stehen und den jeweiligen Lan-desgesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch eine Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jederzeit nach den Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu handeln.
Freiwilligkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verkörpert freiwillige und uneigennützige Hilfe ohne jedes Ge-winnstreben.
Einheit
In jedem Land kann es nur eine einzige Nationale Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaft geben. Sie muss allen offen stehen und ihre humanitäre Tätigkeit im ganzen Gebiet ausüben.
Universalität
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist weltumfassend. In ihr haben alle Nationalen Gesellschaften gleiche Rechte und die Pflicht, einander zu helfen.
I. Abschnitt: Selbstbestimmung
§ 1 Name, Rechtsform, Verflechtung
(1) Der Verein führt als Mitgliedsverband des Kreisverbandes Gifhorn e. V. den Namen „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Wahrenholz e. V“. Sein Sitz ist Wahrenholz. Zur Gründung ist die Zustim-mung des Kreisverbandes erforderlich. Die Satzungen des Bundes-, Landes- und Kreisverbandes sind für den Ortsverein und seine Gliederungen (Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) verbindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.
(2) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwen-dung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bun-desverband vermittelt.
(3) Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Gemeinde Wahrenholz und Schönewörde.
(4) Der Ortsverein ist ein rechtsfähiger Verein, weil ein Bedürfnis hierfür anerkannt worden ist. Seine Eintragung in das Vereinsregister setzt die vorherige Zustimmung des Präsidiums des Kreisver-bandes voraus. Die Eintragung in das Vereinsregister ändert nichts an den Rechten und Pflichten des Ortsvereins innerhalb des DRK, insbesondere gegenüber dem zuständigen Kreisverband. Er führt den Namen „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Wahrenholz mit dem Zusatz „e. V“.
§ 2 Selbstverständnis
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privat-rechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutsch-land. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der Ortsverein bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
– Menschlichkeit
– Unparteilichkeit
– Neutralität
– Unabhängigkeit
– Freiwilligkeit
– Einheit
– Universalität
Diese Grundsätze sind für den Ortsverein und seine Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie für deren Mitglieder verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK -Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
– die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
– die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarett-schiffen
– die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros
– die Vermittlung von Familienschriftwechseln
(3) Der Ortsverein ist Mitgliedsverband des Kreisverbandes Gifhorn e. V. Der Ortsverein ist die Ge-samtheit seiner Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der Gemeinden Wahrenholz und Schönewörde.
(4) Als Mitglied des Kreisverbandes nimmt der Ortsverein die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Kon-ferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völ-kerverständigung und des Friedens.
(5) Der Ortsverein ist als Mitglied des Kreisverbandes ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrts-pflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Ver-besserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Men-schen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.
§ 3 Zwecke und Aufgaben
(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 2) und seiner Möglichkeiten (§ 25) sind dies die folgenden Zwecke:
– die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
– die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
– die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Ver-bände der Freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
– die Förderung der Hilfe für Spätaussiedler und Kriegshinterbliebene
– die Förderung des Suchdienstes für Vermisste
– die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
– die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
– Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO
(2) a) Der Ortsverein nimmt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes nach den Grundsätzen des § 2 wahr.
b) Der Ortsverein verwirklicht eigenverantwortlich Beschlüsse nach § 19 Abs.1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 3, 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes, § 25 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes und § 23 der Satzung des Kreisverbandes ergehen.
c) Der Ortsverein hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er führt die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Kreisversammlung durch
2. Er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder
3. Er richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben Rotkreuzgemeinschaften ein
4. Er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere ge-genüber den örtlichen Behörden, in Abstimmung mit dem Kreisverband
5. Er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sons-tige örtliche Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes
6. Er unterstützt den Kreisverband bei der Durchführung der Hauptaufgabenfelder
7. Er unterstützt das ehrenamtliche Engagement im sozialen Netzwerk
Weitere Aufgaben können dem Ortsverein vom Präsidium des Kreisverbandes im gegenseitigen Einvernehmen übertragen werden.
(3) Der Ortsverein nimmt weiterhin folgende Schwerpunktaufgaben wahr:
1. Unterstützung beim Schutz der Zivilbevölkerung
2. Mitwirkung im Sanitätsdienst
3. Mitwirkung in der Wohlfahrtspflege/Sozialarbeit insbesondere beim Pflege-/Betreuungsdienst und in der Altenhilfe
4. Unterstützung des Blutspendedienstes
5. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen
6. Arbeit im Jugendrotkreuz
(4) Bei der Aufgabenwahrnehmung hat der Ortsverein die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbands gemäß § 5 der Bundessatzung zu beachten.
(5) Die Übertragung von satzungsgemäßen Aufgaben auf andere Rechtsträger bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreis- und Landesverbandes.
II. Abschnitt: Formen der Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit, Rotkreuzgemeinschaften
(1) Die Aufgaben des Roten Kreuzes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und haupt-amtlichen Mitarbeitern erfüllt.
Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirk-lichung des einheitlichen Auftrages. Der Ortsverein sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Aus-, Weiter- und Fortbildung der ehrenamtlich und hauptamtlich Tätigen.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Roten Kreuz zu ermögli-chen.
Eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz kann für diese Arbeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewährt werden, soweit sie angemessen ist.
(3) Rotkreuzgemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins können nicht einem Organ des Ortsvereins, Kreis- oder Landesverbandes angehören. Die Vorstandsmitglieder des Ortsvereins dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer pri-vatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Ortsverein beteiligt ist. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandspräsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine
Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
(5) An Beschlüssen der Organe des Ortsvereins darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessen-kollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss ihn unmittelbar betrifft.
(6) Gegen Angehörige der Rotkreuzgemeinschaften, die gegen die Satzung oder die Ordnungen der Gemeinschaften verstoßen, können Maßnahmen der Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften angewandt werden.
(7) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind die vom Bundes- und Landesverband er-lassenen Dienst- und Ausbildungsordnungen verbindlich; diese regeln Aufbau, Gliederung, Füh-rung und Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Ein- und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen. Alle Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind ver-pflichtet, über persönliche Verhältnisse von Personen, denen sie Hilfe leisten, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind gehalten, dem Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes durch ehren-haftes Verhalten gerecht zu werden.
(8) Als Gemeinschaften gelten:
a) die Bereitschaften (unter anderem mit den Fachdiensten Bergwacht und Wasserwacht)
das Jugendrotkreuz
die Wohlfahrts- und Sozialarbeit
b) die Arbeitskreise für besondere Aufgaben (§ 8)
Die Gemeinschaften arbeiten partnerschaftlich zusammen. Sie gestalten ihre Arbeit nach eigenen Ordnungen.
§ 5 Bereitschaften
(1) Die Bereitschaften verfolgen das Ziel, die Kreisverbände und Ortsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich aus den Grundsätzen und dem Selbstverständnis des Roten Kreuzes ergeben, zu unterstützen.
(2) Als Gemeinschaft haben sie den Auftrag, die Aufgaben nach § 2 der Satzung des Kreisverbandes wahrzunehmen. Die Aufgabenfelder orientieren sich vorrangig an Bedarf und Notlagen vor Ort. In den Bereitschaften sind Frauen, Männer und Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr zusammenge-fasst.
(3) Im Übrigen gilt die Ordnung der Bereitschaften des Landesverbandes Niedersachsen. Angehörige der Gemeinschaft Bereitschaften sind im Wesentlichen alle aktiven Mitglieder, die die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes im Rahmen der Nationalen Hilfsgesellschaft wahrnehmen.
§ 6 Wohlfahrts- und Sozialarbeit
(1) Die Ziele der Wohlfahrts- und Sozialarbeit ergeben sich aus der Tätigkeit des DRK als Wohlfahrts-verband nach § 2 der Satzung des Kreisverbandes. Sie konkretisieren sich im Zusammenhang mit den aktuellen sozialen Not- und Bedarfslagen.
(2) Zentrale Ziele sind:
– Mitwirkung im örtlichen sozialen Netzwerk
– Interessensvertretung sozial Benachteiligter
– Eintreten für den sozialen Frieden
– Zusammenarbeit mit den übrigen Wohlfahrtsverbänden
(3) An diesen Zielen orientieren sich die Aufgabenfelder, für die jeweils Arbeitsgemeinschaften der Wohlfahrts- und Sozialarbeit gebildet werden. Diese sind im Sinne einer ganzheitlichen Hilfe mitei-nander zu vernetzen.
(4) Angehörige der Gemeinschaft der Wohlfahrts- und Sozialarbeit sind im Wesentlichen alle aktiven Mitglieder, die Aufgaben des DRK als Wohlfahrtsverband wahrnehmen und Verantwortung für den sozialen Frieden übernehmen. Im Übrigen gilt die Ordnung für die Wohlfahrts- und Sozialarbeit im Landesverband Niedersachsen.
§ 7 Jugendrotkreuz
(1) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Kinder- und Jugendverband in-nerhalb des Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Wesentliches Ziel ist das Mitwirken in den Bereichen:
– Hinführen z.B. zu sanitäts- und betreuungsdienstlichem und sozialpraktischem Helfen und zur Arbeit in den Bereitschaften und/oder der Wohlfahrts- und Sozialarbeit,
– Einsatz für Gesundheit und Umwelt
– Handeln für Frieden und Völkerverständigung
– Politische Mitverantwortung
Bei der Verwirklichung seiner Zielvorstellung bestimmt das Jugendrotkreuz selbstverantwortlich seine Programme, Inhalte und Methoden.
(3) Aus oben genannter Zielformulierung leitet sich als Aufgabe der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Jugendrotkreuzes ab. Diese Aufgabe beinhaltet das Heranführen junger Menschen an die Idee der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.
(4) Angehörige des Jugendrotkreuzes sind alle aktiven Menschen im Deutschen Roten Kreuz, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Zugehörigkeitsalter für das Jugendrotkreuz endet mit 27 Jahren, Leitungskräfte können älter sein.
(5) Im Übrigen gilt die Ordnung des Jugendrotkreuzes im Landesverband Niedersachsen.
§ 8 Arbeitskreise für besondere Aufgaben
(1) Arbeitskreise umfassen alle aktiven Männer und Frauen, die im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Roten Kreuzes außerhalb der Gemeinschaften nach § 4 Abs. 8 Buchstabe a) tätig sind. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden für ihren Aufgabenbereich ausgebildet oder/und an-geleitet.
(2) Über die Bildung von Arbeitskreisen entscheidet der Vorstand.
§ 9 Sonstige Formen der ehrenamtlichen Mitarbeit
Im Rahmen des „Bürgerschaftlichen Engagements“ und des „Neuen Ehrenamtes“ gibt es Menschen, die an den Aufgaben und Zielen des Deutschen Roten Kreuzes mitarbeiten wollen, ohne aber Mitglied zu sein. Der Vorstand ist aufgefordert, ihre Mitarbeit angemessen in die Tätigkeit des Vereins einzubinden.
III. Abschnitt: Verbandliche Ordnung
§ 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
(1) Der Ortsverein arbeitet mit allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitglie-dern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jede Gliederung respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
(2) Die Wahrnehmung der Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Kata-strophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwestern-schaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.
(3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teil-weise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszu-üben, bleibt unberührt.
(4) Gemäß Abs. 1 ist dem Kreisverband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
– drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
– Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
– schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbei-tern
– Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen
– Berichte in der Öffentlichkeit über vorgenannte Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind
(5) In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Ortsvereins und seiner Einrichtungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Ortsvereins und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Ortsvereins zu überprüfen, Akten- und Geschäftsunterlagen des Ortsvereins einzusehen, Abschriften oder Ko-pien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins zu befragen sowie an Sit-zungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Ortsvereins teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Ortsvereins durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
(6) Die Meldungen gemäß Abs. 4 sind durch das Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Abs. 4 Unterpunkte 3 bis 5 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbandes auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.
(7) Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Landesverband anzuzeigen.
§ 11 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Organisationen, pri-vatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen). Soweit nichts anderes bestimmt ist, führen die Ortsvereine die satzungsgemäßen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in ihrem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch.
(2) Die Ortsvereine verwirklichen Beschlüsse nach § 19 Abs.1 Unterabsatz 4 der Satzung des Lan-desverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach § 5 Abs. 1, 13 Abs. 3, 16 Abs. 3 der Sat-zung des Bundesverbandes, § 25 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes oder nach § 23 der Satzung des Kreisverbandes ergehen.
(3) Die Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rot-kreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten.
Ausländische Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.
(4) Die finanziellen Beziehungen zwischen den Ortsvereinen und dem Kreisverband werden im Wirt-schaftsplan des Kreisverbandes geregelt. Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreis-verband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortli-cher Nutzung und Verwaltung zugewiesen werden.
(5) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen über € 5.000 durch die Ortsvereine bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Kreisver-bandspräsidiums. Die Ortsvereine unterliegen der Prüfung ihrer Wirtschaftspläne sowie ihrer Bü-cher- und Kassenführung durch den Kreisverband.
(6) Die Satzung des Kreisverbandes und die Schiedsordnung des DRK sind für die Ortsvereine ver-bindlich und wirken dort unmittelbar. Soweit diese Vorschriften Mitgliedschaftsrechte und -pflichten enthalten, sind sie Bestandteil der Satzung der Ortsvereine. Soweit der Kreisverband kraft öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zuständig ist, ist er berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die auch für seine Ortsvereine unmittelbar verbindlich sind.
(7) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2, zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Bei jeder Gründung oder Beteiligung bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederun-gen (Kreis- und Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig geneh-migte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Na-mens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen oder sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.
(8) Erfüllt der Ortsverein seine Pflichten nicht, so kann der Kreisverband Ordnungsmaßnahmen gemäß der Satzung des Kreisverbandes ergreifen.
§ 12 Territorialitätsprinzip
(1) Der Ortsverein darf im Gebiet eines anderen Ortsvereins nur nach den Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes und dieser Satzung tätig werden.
(2) Der Ortsverein kann in dem Gebiet eines anderen Ortsvereins mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes tätig werden. Näheres wird durch einen Ver-trag geregelt.
IV Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 13 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Ortsvereins können natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein.
(2) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Wahrenholz e. V. können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.
(3) Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz.
(4) Mitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
(5) Der Ortsverein ist selbstständig, soweit sich nicht aus den Satzungen des Bundes-, Landes- und des Kreisverbandes oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 14 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können mit vorheriger Zustim-mung des Kreisverbandes zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.
§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch Antrag in Textform gegenüber dem Vorstand und Annahme des Antrags durch diesen.
§ 16 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach § 19.
(2) Die aktiven Mitglieder sind für die Zeit der Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und Haftpflicht versichert.
(3) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu beachten.
(4) Die Mitglieder zahlen den festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Vorstand kann im Einzelfall von der Zahlung befreien.
§ 17 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
– Kündigung der Mitgliedschaft durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
– Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds
– Überweisung an einen anderen Ortsverein
– Ausschluss
– Tod der natürlichen Person
(2) Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt
b) trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt
c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzver-walter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist
Der Ausschlussgrund gemäß c) gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Ortsverein erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuz-gemeinschaft.
(5) Mitglieder, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren trotz Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, gelten mit Ablauf des zweiten Jahres als ausgetreten.
V. Abschnitt: Organisation
§ 18 Organe
(1) Organe des Ortsvereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Die Tätigkeit in einem Organ des Ortsvereins ist ehrenamtlich.
(3) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anders bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmüber-tragung ist nicht möglich. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt. Über die Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Für Wahlen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung gilt Folgendes:
Vor einer Wahl wird ein Wahlleiter bestimmt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann, wer die meisten Stim-men erhält (einfache Mehrheit).
§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.
(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder gemäß § 16 Abs. 1 und § 13. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht mög-lich.
§ 20 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von drei Jahren
1. den Vorstand; bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern deren Nachfolger für den Rest der Amtszeit,
2. mindestens zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung beim Ortsverein,
3. die Delegierten zur Kreisversammlung und die Ersatzdelegierten.
(2) Die Mitgliederversammlung
1. beschließt über Schwerpunkte der Rotkreuzarbeit des Ortsvereins;
2. genehmigt den Wirtschaftsplan und beschließt über den Mitgliedsbeitrag, sofern der Kreisver-band dies nicht festlegt;
3. nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands inkl. den der Gemeinschaften entgegen, stellt die Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung des Vorstands;
4. beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisverbandspräsidiums über Satzungen, Satzungsänderungen, Gebietsänderungen und die Auflösung des Ortsvereins mit einer Mehr-heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglie-der. Ein Antrag nach dieser Vorschrift muss mindestens zwei Wochen vor der durchzuführen-den Mitgliederversammlung den Mitgliedern unter Angabe des Datums der Mitgliederver-sammlung mitgeteilt werden.
5. beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands.
§ 21 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mit-gliederversammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel der aktiven Mit-glieder des Ortsvereins unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in in Textform durch Anschreiben an die Mitglieder. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in je-dem Fall beschlussfähig.
(3) Die Mitglieder der Mitgliederversammlung können Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden eingehen, der sie unverzüglich den Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten hat. Die Anträge sind den Anwesenden in schriftlicher Form vorzulegen. Später eingehende Anträge können nur mit Zustim-mung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 22 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter/seinen Stellvertretern
c) dem Schatzmeister
d) einem Mitglied der Bereitschaftsleitung
e) einem Mitglied der JRK-Leitung
f) einem Vertreter der Wohlfahrts- und Sozialarbeit
g) einem Schriftführer sowie
h) bis zu drei weiteren Personen
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ver-treter des JRK und der Wohlfahrts- und Sozialarbeit und das Mitglied der Bereitschaftsleitung wer-den auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinschaft gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Das Ergebnis der Vorstandswahl ist dem Kreisverband unverzüglich anzuzeigen.
(2) Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, nimmt die nächste Mitglieder-versammlung die Neuwahl vor. In dringenden Fällen kann der Vorstand das Amt bis dahin kom-missarisch besetzen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vor-sitzende oder sein Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter, anwesend ist.
(5) Die Angehörigen des Vorstands müssen Mitglied des Ortsvereins sein.
(6) Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende/die stell-vertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen des Ortsver-eins werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter/einem seiner Stellvertreter je zusammen mit einer weiteren Person des Vorstands im Sinne des § 26 BGB abgegeben.
§ 23 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand fördert die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitglieder. Er ist für die Führung des Ortsvereins nach dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwort-lich. Er kann ihm zustehende Befugnisse und Aufgaben auf den Vorsitzenden übertragen.
(2) Der Vorstand ist verantwortlich für die zukunftsorientierte Weiterentwicklung der Rotkreuzarbeit.
(3) Der Vorstand hat insbesondere
1. den Wirtschaftsplan aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen
2. den Tätigkeitsbericht der Mitgliederversammlung zu erstatten
3. die Jahresrechnung vorzubereiten, der Mitgliederversammlung vorzulegen und dem Kreisver-band den geprüften und festgestellten Jahresabschluss vorzulegen
4. Unterstützung bei der regelmäßigen Revision durch den Kreisverband zu leisten
(4) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse und Arbeitskreise bilden. Er bestellt deren Mitglieder und legt deren Aufgabenstellungen fest.
(5) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 24 Der Vorsitzende
(1) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(2) Der Vorsitzende ist für die Leitung und Steuerung des Ortsvereins verantwortlich und fördert die Weiterentwicklung des Roten Kreuzes als Hilfsorganisation, als Wohlfahrtsverband und als Ju-gendverband.
(3) In Eilfällen kann er unmittelbare Weisungen erteilen sowie Entscheidungen anstelle des Vorstands treffen. Eilfälle sind insbesondere Katastrophen, Notstände und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzug ist. Der Vorsitzende hat unverzüglich dem Vorstand über seine Maßnahmen zu berichten.
(4) Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt der Stellvertreter dessen Aufgaben und Befugnisse.
VI. Abschnitt: Gemeinnützigkeit, Ordnungs- und Eilmaßnahmen und Rechtsstreitigkeiten
§ 25 Wirtschaftsführung
(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkei-ten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.
(2) Die Mittel des Ortsvereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(3) Der Ortsverein erstellt einen Wirtschaftsplan und einen Jahresabschluss.
(4) Der Wirtschaftsplan, der Jahresabschluss, der Prüfbericht und die Bücher sowie die Mittelverwen-dung, die nachzuweisen ist, und die Kassenführung sind dem Kreisverband im Folgejahr vorzule-gen und unterliegen der Prüfung durch den Kreisverband.
(5) Der geprüfte Jahresabschluss ist der Mitgliederversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mit-zuteilen. Im Jahresbericht ist außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen kön-nen.
(6) Für Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 26 Gemeinnützigkeit
(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahmen von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach den Vor-schriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung steuerunschädlich sind.
(6) Der Ortsverein darf weder Mitglieder noch Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als gemeinnützig an-erkannten Kreisverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Vereins ein neuer als ge-meinnützig anerkannter Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird oder die Auflö-sung im Wege der Fusion mit einem anderen als gemeinnützig anerkannten DRK-Ortsverein er-folgt, so fällt unter den oben genannten Bedingungen das Vermögen dem neuen Ortsverein zu, der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 27 Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt das Präsidium des Kreisverbandes fest, dass der Ortsverein
– seine Pflichten aus der Satzung des Kreisverbandes oder aus den Beschlüssen satzungsge-mäßer Gremien verletzt oder
– sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
– entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet, können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß der Satzung des Kreisverbandes verhängt werden.
(2) Stellt der Vorstand des Ortsvereins fest, dass ein Mitglied
– seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien ver-letzt oder
– sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
– entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet, können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme be-stimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.
(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).
(4) Ordnungsmaßnahmen sind
– Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten
– Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein
Bei einem Ausschluss ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirk-sam.
(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine ange-messene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unver-züglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.
(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des Ortsvereins.
(7) Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse-hen.
§ 28 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Ortsvereins bei Gefahr im Verzuge dem Mitglied oder den im Ortsverein zusammengefassten Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorgeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Ortsvereins soll, bevor er tätig wird, die Be-troffenen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Vorstand des Ortsvereins zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.
(2) Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung, des Präsidenten des Landesverbandes gemäß §§ 20 Abs. 6, 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes und des Präsidenten des Kreisverbandes gemäß der Satzung des Kreisverbandes bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Betroffenen können die Genehmigung des Vorstands oder des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Vorsitzenden oder des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 29 Das Schiedsgericht
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen
1. Gliederungen (Verbänden, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtun-gen) des Deutschen Roten Kreuzes
2. Einzelmitgliedern
3. Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Ziffer 1 des Deutschen Roten Kreuzes,
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.
(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mit-gliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ord-nungs- und disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Verfahren des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsordnung des Bundesverbandes gere-gelt. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Be-standteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 30 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung in das Vereinsregister der Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 10.03.2018 und der Zustimmung des Kreisverbandes.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die bisherige Satzung des DRK-Ortsvereins Wahrenholz e. V.
Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz
nach Beschlussfassung der außerordentlichen Bundesversammlung am 20.03.2009; eingetragen ins Ver-einsregister am 12.11.2009
§ 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
a. zwischen Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Ge-sellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
b. zwischen Einzelmitgliedern,
c. zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes,
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessord-nung nach dieser Schiedsordnung entschieden. Die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreu-zes (§ 3 Abs. 2 DRK-Satzung) dürfen für ihren Bereich ergänzende Sonderregelungen treffen, die jedoch den Grundsätzen dieser Schiedsordnung nicht widersprechen dürfen.
(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mit-gliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ord-nungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5) Für den Landesverband Bayerisches Rotes Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt diese Schiedsordnung nicht, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten zwischen seinen Einzelmitglie-dern oder um Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern und der Körperschaft handelt.
§ 2 Schiedsgerichte
(1) Es werden errichtet:
das Bundesschiedsgericht und
die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände.
(2) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über Rechtsstreitigkeiten, die das Deutsche Rote Kreuz betreffen oder über den Bereich eines Mitgliedsverbandes hinausgehen.
(3) Die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände entscheiden über Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Verbandes, für dessen Bereich sie gebildet sind.
§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern.
Sie müssen seit mindestens einem Jahr Mitglied des Roten Kreuzes sein.
(2) Der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender werden von der Mitgliederversammlung o-der dem entsprechenden Organ des Verbandes, für dessen Bereich das Schiedsgericht errichtet ist, auf 4 Jahre gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen nicht dem Präsidium oder dem Vorstand des Verbandes angehören, der das Schiedsgericht errichtet hat.
(3) Für den einzelnen Streitfall ernennt jede Partei einen Beisitzer. Präsidiums- oder Vorstandsmitglie-der eines am Rechtsstreit beteiligten Verbandes können nicht zu Beisitzern ernannt werden.
(4) Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Schiedsgerichts eines Mitgliedsverbandes noch der stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so ernennt der Vorsitzende des Bundesschiedsge-richts den Vorsitzenden für das anhängige Verfahren.
(5) Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts noch der stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so ernennt der Direktor des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg den Vorsitzenden für das anhängige Verfahren.
(6) Sind bei Ablauf der Amtszeit Schiedsgerichtsverfahren anhängig, in denen bereits mündlich ver-handelt worden oder Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist, so bleiben die Schieds-richter bis zur Beendigung des Verfahrens für diese Sache im Amt.
§ 4 Ablehnung der Schiedsrichter
(1) Schiedsrichter können in Anwendung der §§ 1036 ff. ZPO abgelehnt werden. Erachtet der abge-lehnte Richter die Ablehnung nicht für begründet, kann die Partei, die ihn ablehnt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Erklärung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem zu-ständigen Gericht (§§ 1037 Abs. 1, 1062 ZPO) stellen.
(2) Wird die Ablehnung eines Beisitzers bestätigt oder von ihm für begründet erachtet, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hat, einen anderen Beisitzer. Geschieht dies nicht innerhalb einer vom Vor-sitzenden zu bestimmenden Frist, so ernennt der Vorsitzende den neuen Beisitzer.
(3) Erklärt der Vorsitzende des Schiedsgerichts sich für befangen, so entscheidet das Schiedsgericht über die Begründetheit der Selbstablehnung unter Vorsitz des stellvertretenden Vorsitzenden. Er-klärt sich auch der stellvertretende Vorsitzende für befangen, kann binnen zwei Wochen nach Zu-stellung dieser Erklärung jede Partei einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 1062 ZPO).
§ 5 Rechtliche Stellung der Schiedsrichter
(1) Die Schiedsrichter sind unabhängig.
(2) Die Schiedsrichter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten von dem Verband, für dessen Bereich das Schiedsgericht gebildet ist, Ersatz ihrer Auslagen im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Re-gelungen.
§ 6 Anrufungsfrist
(1) Das Schiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis vom Ein-tritt des streitigen Ereignisses angerufen werden. Wahlen können nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses angefochten werden.
(2) Bei Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber einem Mitglied be-ginnt die Frist erst dann, wenn das Mitglied über sein Recht, das Schiedsgericht anzurufen, über die Form des Antrags, über die Regelung des § 7 Abs. 1 sowie über die Anrufungsfrist schriftlich belehrt worden ist.
(3) Wird die Frist schuldlos versäumt, kann dem Antragsteller vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts Wiedereinsetzung gewährt werden.
(4) Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und die Schwesternschaf-ten sind befugt, durch Satzung kürzere Anrufungsfristen festzusetzen.
§ 7 Verfahren
(1) Die an das Schiedsgericht gerichtete Antragsschrift muss enthalten:
a. Namen und Anschrift der Parteien;
b. die Darstellung des Streitfalles;
c. den Antrag, welche Entscheidung das Schiedsgericht treffen soll;
d. Name und Anschrift eines Beisitzers und dessen Erklärung, dass er seit mindestens einem Jahr Mitglied im Deutschen Roten Kreuz und mit seiner Bestellung zum Beisitzer einverstan-den ist, oder die Bitte an den Vorsitzenden, für den Antragsteller einen Beisitzer zu ernennen.
(2) Werden innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist Mängel der Antragsschrift nicht beseitigt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
Die Frist muss mindestens 2 Wochen betragen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist der Antrag-steller hinzuweisen.
(3) Ernennt der Antragsgegner innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist keinen Beisitzer, so bestellt ihn der Vorsitzende.
§ 8 Verfahrensgrundsätze
(1) Das Schiedsgericht gestaltet – unbeschadet der §§ 1025 bis 1066 ZPO – sein Verfahren nach freiem Ermessen. Der Vorsitzende hat insbesondere auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass beide Parteien mit schriftlichem Verfahren einverstanden sind.
(3) Mündliche Verhandlungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich.
(4) Die Parteien können sich eines Beistands bedienen.
§ 9 Entscheidungsgrundsätze
Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem Recht unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Deutschen Roten Kreuzes.
§ 10 Vorläufige Anordnungen
(1) Nach Anrufung des Schiedsgerichts ist der Vorsitzende auf Antrag einer Partei befugt, für die Dauer des Verfahrens vorläufige Anordnungen zu treffen.
(2) Die Anrufung des Schiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen.
§ 11 Kosten
(1) Gebühren für das Schiedsgericht werden nicht erhoben.
(2) Die dem Schiedsgericht entstehenden Auslagen einschließlich etwaiger Auslagen für Zeugen und Sachverständige sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen oder entsprechend § 1057 ZPO zu verteilen. Davon kann abgesehen werden, wenn dies nicht der Billigkeit entspricht.
(3) Diese Regelung gilt nicht für den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V., der dies in eigener Zuständigkeit regelt.
(4) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
§ 12 Zuständiges ordentliches Gericht
Gericht im Sinne von § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsgerichtlichen Verfah-rens liegt. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.